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Allgemeine Schub- und Schleppbedingungen der Reederei Ed Line GmbH
(Fassung vom November 2010)
1. Begriffsbestimmungen:
Assistenz: Leistungen, die das Schiff im Nahbereich eines bemannten Schub-/Schleppobjektes erbringt, das unter dem Kommando eines Führers bzw. eines Lotsen steht.
Kunde: Die Partei, die mit dem Schub-/Schleppunternehmer einen Vertrag über die Erbringung der Leistung geschlossen hat.
Leistungen: Die Leistungen, die der Kunde im Hinblick auf das Schub-/Schleppobjekt oder in sonstiger Weise verlangt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Assistanz.
Nahbereich: Der Bereich, in dem Schiff und Schub-/Schleppobjekt aufeinander einwirken oder aufeinander einwirken können bzw. den Einflüssen des jeweils anderen ausgesetzt sind oder sein können.
Schub-/Schleppobjekt: Jedes schwimmende Objekt, ob manövrierfähig oder nicht, für welches Leistungen erbracht werden.
Schub-/Schleppboot: Das oder die Schub-/Schleppboote einschließlich Schiffsführer und Besatzung sowie ihrer Ausrüstung, die die Leistungen erbringen, unabhängig davon, ob sie im Eigentum der Schub-/Schleppunternehmer oder Dritter stehen. (sh. Unten Klausel 2.3)
Schub- /Schleppunternehmer: Die Partei, die sich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen.
2. Einbringen von Leistungen
- Sämtliche Leistungen des Schub-/Schleppunternehmer werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Schub-/Schleppbedingungen erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Bei Leistungen, die sich auf unter dem Kommando eines Führers oder Lotsen stehende, bemannte Schub-/Schleppobjekte beziehen, schuldet der Schub-/Schleppunternehmer lediglich das Tätigwerden des Schub-/Schleppbootes nach Weisung des Schiffsführers bzw. des Lotsen.
- Der Schub-/Schleppunternehmer ist berechtigt, ein bzw. mehrere Schub-/Schleppboote, die im Eigentum Dritter stehen, einzusetzen.
- Ist die Erbringung der Leistungen durch außerhalb des Einflußbereiches des Schub-/Schleppunternehmer liegende Umstände, insbesondere aufgrund des Wetters, etwa wegen Sturm, Eisgang oder schlechter Sicht, unmöglich oder wesentlich erschwert, ist der Schub-/Schleppunternehmer nicht verpflichtet, die Leistungen zu erbringen.
- Der Schub-/Schleppunternehmer führt Aufträge in der Reihenfolge ihres Einganges durch. Der Schub-/Schleppunternehmer ist jederzeit berechtigt, Personen oder anderen Fahrzeugen in Not Hilfe zu leisten. Für die dadurch bedingten Verzögerungen bei der Erbringung der Leistung haftet der Schub-/Schleppunternehmer nicht.
- In den in Klauseln 2.4 und 2.5 genannten Fällen ist der Schub-/Schleppunternehmer berechtigt, die bereits begonnene Erbringung von Leistungen zu unterbrechen. Die Erfordernisse der Sicherheit des Schub-/Schleppobjektes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Nach Wegfall des Hindernisses ist der Schub-/Schleppunternehmer verpflichtet, die Erbringung der Leistung unverzüglich fortzusetzen.
3. Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Schub-/Schleppobjekt in jeder Hinsicht so hergerichtet ist, dass die verlangten Schub-/Schleppleistungen sicher erbracht werden können, dass alle für das Schub-/Schleppobjekt relevanten Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden und dass alle für das Schub-/Schleppobjekt und die verlangten Leistungen erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die darin gemachten Auflagen eingehalten werden.
- Ferner verpflichtet sich der Kunde sicherzustellen, dass der Schiffsführer bzw. Lotse eines Schub-/Schleppobjektes Weisungen an das Schub-/Schleppboot stets so erteilt, dass Gefährdungen des Schub-/Schleppobjektes oder des Schub-/Schleppbootes sowie der Interessen Dritter ausgeschlossen sind.
4. Vergütung
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, schuldet der Kunde eine Vergütung nach Maßgabe des Schub-/Schleppunternehmers.
- Die vereinbarte Vergütung betrifft nicht außergewöhnliche Leistungen oder Bergungen.
- Die Vergütung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung am Ort des Geschäftssitzes des Schub-/Schleppunternehmers zahlbar.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn er ein rechtskräftiges Urteil gegen den Schub-/Schleppunternehmer erlangt hat oder wenn die Ansprüche des Kunden unstreitig sind.
5. Haftung des Kunden
- Der Kunde haftet für alle Beschädigungen des Schub-/Schleppbootes, zu denen es während der Assistenz aufgrund der Tätigkeit des Schub-/Schleppbootes für das Schub-/Schleppobjekt kommt, sofern die Beschädigungen nicht durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schub-/Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Schiffsführers und der Besatzung des Schub-/Schleppbootes verursacht wurden.
- Für alle Beschädigungen des Schub-/Schleppbootes, zu denen es während der Assistenz als Folge des Umstandes kommt, dass das Schub-/Schleppboot Weisungen des Schiffsführers bzw. des Lotsen des Schub-/Schleppobjektes befolgt, haftet der Kunde, sofern die Schädigungen nicht durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schub-/Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Schiffsführers und der Besatzung des Schub-/Schleppbootes verursacht wurden.
- Ferner haftet der Kunde für alle Schäden, die Dritte infolge der Assistenz aufgrund von Manövern erleiden, die das Schub-/Schleppboot nach Weisungen des Schiffsführers bzw. des Lotsen des Schub-/Schleppobjektes fährt, sofern die Schäden nicht durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten bzw. die Nichtbeachtung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) seitens des Schub-/Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Schiffsführers und der Besatzung des Schub-/Schleppbootes verursacht wurden.
- (4) Im Hinblick auf Klausel 5.1 bis 5.3 liegt die Beweislast für jedes fahrlässige, grob fahrlässige oder vorsätzliche Verhalten des Schub-/Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Schiffsführers und der Besatzung sowie die Nichtbeachtung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht)durch einen von ihnen beim Kunden.
- Ist das Schub-/Schleppboot aufgrund einer Beschädigung oder aus anderen Gründen, für die der Kunde einzustehen hat, nicht einsatzfähig, hat der Schub-/Schleppunternehmer Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalles in Höhe des vereinbarten Tagessatzes bzw. des vereinbarten Stundensatzes für 12 Stunden/Arbeitstag. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der Schub-/Schleppunternehmer tatsächlich keinen Schaden erlitten hat oder dass der erlittene Schaden wesentlich geringer als dieser Betrag ist. Das Recht des Schub-/Schleppunternehmers, einen höheren Schaden ersetzt zu verlangen, sowie seine Obliegenheiten zur Schadenminderung (§ 254 BGB) bleiben unberührt. Wenn Leistungen durch ein Schub-/Schleppboot erbracht werden, der im Eigentum eines Dritten steht (sh. Klausel 2.3), ist dieser Dritte ebenfalls berechtigt, sich auf die vorstehenden Bedingungen zu berufen.
- Werden Leistungen durch ein Schub-/Schleppboot erbracht, das im Eigentum eines Dritten steht, so sind die bei ihm eingetretenen Schäden als solche des Schub-/Schleppunternehmers anzusehen, so dass dieser berechtigt ist, die Schäden des Dritten zu liquidieren (Drittschadensliquidation).
- Die vorstehenden Bedingungen lassen sonstige Rechte, Ansprüche oder Rechtsbehelfe, die der Schub-/Schleppunternehmer gegenüber dem Kunden hat, unberührt, unabhängig davon, ob diese auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage berühren.
6. Haftung des Schub-/Schleppunternehmers
- Der Schub-/Schleppunternehmer haftet für Schäden des Kunden nur insoweit, als sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schub-/Schleppunternehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen einschließlich des Schiffsführers und der Besatzung des Schub-/Schleppbootes verursacht wurde. Dies gilt nicht, wenn die Schäden auf die Nichtbeachtung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) des Schub-/Schleppunternehmers zurückzuführen sind.
- Der Schub-/Schleppunternehmer haftet lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.
- Für Schäden aufgrund zu spät erbrachter Leistungen gelten die Klauseln 6.1 und 6.2 sowie die Klausel 2.5. Die Haftung des Schub-/Schleppunternehmers ist auf das dreifache der Vergütung beschränkt, die von dem Kunden bezahlt wurde oder worden wäre, es sei denn, die Verzögerung ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.
- Die Klauseln 6.1 bis 6.3 gelten nicht für Ansprüche wegen Personenschäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Sofern der Schub-/Schleppunternehmer als Frachtführer anzusehen ist, ist seine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes einschließlich des Schub-/Schleppobjektes auf 2 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds pro Kilogramm des verlorenen oder beschädigten Gutes begrenzt.
- In jedem Falle ist der Schub-/Schleppunternehmer berechtigt, seine Haftung nach Maßgabe der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung, die auf das Schub-/Schleppboot, das den Schaden verursacht hat, zur Anwendung kommen, zu beschränken, etwa gemäß dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1998 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) bzw. nationaler Gesetzgebung. Dies gilt auch dann, wenn das Schub-/Schleppboot, das der Schub-/Schleppunternehmer für die Erbringung von Leistungen zur Verfügung stellt, nicht in seinem Eigentum steht oder von ihm nicht gechartert, geleast, gemanagt oder betrieben wird.
- Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Klauseln 6.1 bis 6.6 gelten für alle vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche gegen den Schub-/Schleppunternehmer. Ebenso gelten sie für die Leute und sonstigen Hilfspersonen des Schub-/Schleppunternehmers einschließlich des Dritten, der Eigentümer des Schub-/Schleppbootes ist, sowie für den Schiffsführer und die Besatzung des Schub-/Schleppbootes.
7. Freistellung
Der Kunde ist verpflichtet, den Schub-/Schleppunternehmer von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden, für die der Kunde im Verhältnis zum Schub-/Schleppunternehmer verantwortlich ist, freizustellen.
8. Rechtswahl und Gerichtsstand
Der Vertag über die Erbringung von Schub-/Schleppleistungen unterliegt deutschem Recht. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen ergeben, werden ausschließlich durch die Gerichte am Geschäftssitz des Schub-/Schleppunternehmers entschieden.